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   BGH, 27.11.1970 - I ZR 89/68   

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https://dejure.org/1970,978
BGH, 27.11.1970 - I ZR 89/68 (https://dejure.org/1970,978)
BGH, Entscheidung vom 27.11.1970 - I ZR 89/68 (https://dejure.org/1970,978)
BGH, Entscheidung vom 27. November 1970 - I ZR 89/68 (https://dejure.org/1970,978)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wahrheitswidrige Behauptung der Seetüchtigkeit einer Motorjacht - Hinweis auf die Wahrheitswidrigkeit durch Mitbewerber - Konsequenzen des Fehlens der umworbenen Eigenschaft für den Käufer - Vergleichende Werbung durch Hinweis auf Mängel des Konkurrenzproduktes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1971, 379 (Ls.)
  • MDR 1971, 278
  • GRUR 1971, 159
  • DB 1971, 283
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.07.1961 - I ZR 40/60

    Betonzusatzmittel

    Auszug aus BGH, 27.11.1970 - I ZR 89/68
    Die vergleichende Werbung ist jedoch im allgemeinen dann nicht zu beanstanden, wenn ein hinreichender Anlaß dazu besteht und die Äußerungen des Werbenden sich nach Art und Maß in den Grenzen des Erforderlichen und der wahrheitsgemäßen sachlichen Erörterung halten (BGH GRUR 1962, 45, 48 - Betonzusatzmittel; BGHZ 49, 325, 329 [BGH 23.02.1968 - Ib ZR 148/65] - 40 % können Sie sparen; BGH GRUR 1969, 283, 285 - Schornsteinauskleidung).
  • BGH, 10.01.1968 - Ib ZR 43/66

    Pelzversand

    Auszug aus BGH, 27.11.1970 - I ZR 89/68
    Im Einzelfall kann sich die Statthaftigkeit des Werbevergleichs auch daraus ergeben, daß die Allgemeinheit oder auch nur die durch die Werbung angesprochenen Verkehrskreise ein schutzwürdiges Bedürfnis nach sachgemäßer Aufklärung haben (BGH a.a.O. - 40 % können Sie sparen; BGHZ 50, 1,7 [BGH 10.01.1968 - Ib ZR 43/66] -Pelzversand; BGH GRUR 1970, 422, 424 - Tauchkühler).
  • BGH, 23.02.1968 - Ib ZR 148/65

    Vergleichende Werbung (Preisvergleich)

    Auszug aus BGH, 27.11.1970 - I ZR 89/68
    Die vergleichende Werbung ist jedoch im allgemeinen dann nicht zu beanstanden, wenn ein hinreichender Anlaß dazu besteht und die Äußerungen des Werbenden sich nach Art und Maß in den Grenzen des Erforderlichen und der wahrheitsgemäßen sachlichen Erörterung halten (BGH GRUR 1962, 45, 48 - Betonzusatzmittel; BGHZ 49, 325, 329 [BGH 23.02.1968 - Ib ZR 148/65] - 40 % können Sie sparen; BGH GRUR 1969, 283, 285 - Schornsteinauskleidung).
  • BGH, 04.12.1968 - I ZR 17/67

    Unzulässigkeit einer unwahren und herabsetzenden vergleichenden Werbung -

    Auszug aus BGH, 27.11.1970 - I ZR 89/68
    Die vergleichende Werbung ist jedoch im allgemeinen dann nicht zu beanstanden, wenn ein hinreichender Anlaß dazu besteht und die Äußerungen des Werbenden sich nach Art und Maß in den Grenzen des Erforderlichen und der wahrheitsgemäßen sachlichen Erörterung halten (BGH GRUR 1962, 45, 48 - Betonzusatzmittel; BGHZ 49, 325, 329 [BGH 23.02.1968 - Ib ZR 148/65] - 40 % können Sie sparen; BGH GRUR 1969, 283, 285 - Schornsteinauskleidung).
  • BGH, 03.04.1970 - I ZR 67/68

    Vergleichende Werbung - Vergleich elektrisch betriebener Milchkühlgeräte -

    Auszug aus BGH, 27.11.1970 - I ZR 89/68
    Im Einzelfall kann sich die Statthaftigkeit des Werbevergleichs auch daraus ergeben, daß die Allgemeinheit oder auch nur die durch die Werbung angesprochenen Verkehrskreise ein schutzwürdiges Bedürfnis nach sachgemäßer Aufklärung haben (BGH a.a.O. - 40 % können Sie sparen; BGHZ 50, 1,7 [BGH 10.01.1968 - Ib ZR 43/66] -Pelzversand; BGH GRUR 1970, 422, 424 - Tauchkühler).
  • RG, 26.01.1938 - VI 220/37

    Kann sich ein Kläger, dem das Landgericht bei Festsetzung von Rentenbezügen

    Auszug aus BGH, 27.11.1970 - I ZR 89/68
    Damit ist die von der Revision aufgeworfene Frage gegenstandslos geworden (LM Nr. 3 zu § 308 ZPO; RGZ 157, 23).
  • BGH, 20.02.1986 - I ZR 202/83

    Vorsatz-Fensterflügel

    Nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen ist ein Vergleich der eigenen Ware oder Leistung mit derjenigen des Mitbewerbers als Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot einer vergleichenden Werbung im allgemeinen nur dann als erlaubt anzusehen, wenn ein hinreichender Anlaß dazu besteht und wenn sich die Angaben nach Art und Maß in den Grenzen des Erforderlichen und der wahrheitsgemäßen sachlichen Erörterung halten (BGH GRUR 1962, 45, 48 - Betonzusatzmittel; BGHZ 49, 325, 329 - 40 % können sie sparen; BGH GRUR 1969, 283, 285 - Schornsteinauskleidung; BGH GRUR 1970, 422, 423 - Tauchkühler; BGH GRUR 1971, 159, 160 - Motorjacht; BGH GRUR 1981, 748, 749 - Leserstrukturanalyse).

    Dabei ist die Frage nach dem hinreichenden Anlaß nicht allein danach zu beantworten, ob der Werbende selbst ein berechtigtes Interesse an der kritischen Auseinandersetzung mit der Ware oder Leistung des Mitbewerbers hat; vielmehr kann sich die Statthaftigkeit des Vergleichs im Einzelfall auch aus einem schutzwürdigen Aufklärungsbedürfnis der Allgemeinheit oder der angesprochenen Verkehrskreise ergeben (BGH GRUR 1970, 422, 424 - Tauchkühler; BGH GRUR 1971, 159, 160 - Motorjacht).

    Im Interesse des anfragenden Kunden bestände danach Anlaß zu einer umfassenden Information, die der Beklagten nicht verwehrt werden könnte (vgl. BGH GRUR 1971, 159, 160 - Motorjacht).

  • BGH, 30.03.1989 - I ZR 85/87

    "Bioäquivalenz-Werbung"; Werbung mit der Bioäquivalenz eines

    Das hier allein als Rechtfertigungsgrund in Betracht kommende Interesse der Allgemeinheit an der Kostendämpfung ist ein rein wirtschaftliches Interesse; einem solchen Interesse kommt für die Frage, ob der Schutz des Mitbewerbers gegen direkte und zugleich der Abwerbung von Kunden dienende (vgl. schon RGZ 143, 362, 366, 367 f - Bromural) Anlehnung ihm gegenüber zurückzutreten hat, eine von Haus aus geringere Bedeutung zu als den Interessen der Allgemeinheit, die bislang in der Mehrzahl der Fälle zugelassener Werbevergleiche in Frage standen, nämlich insbesondere den Interessen am technischen Fortschritt (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.1970 - I ZR 67/68, GRUR 1970, 422, 424 = WRP 1970, 267 Tauchkühler) und am Schutz vor Gefährdungen der persönlichen Sicherheit oder durch schwindelhafte Geschäftsmethoden (vgl. BGHZ 50, 1, 7 - Pelzversand; BGH, Urt. v. 27.11.1970 I ZR 89/68, GRUR 1971, 159, 160 = WRP 1971, 137 - Motorjacht; BGH, Urt. v. 20.2.1986 - I ZR 202/83, GRUR 1986, 618, 620 = WRP 1986, 465 - Vorsatz-Fensterflügel).
  • BGH, 03.05.1974 - I ZR 52/73

    Rückruf bzw. Vernichtung wettbewerbswidrigen Werbematerials - Auskunftsanspruch,

    Der Bundesgerichtshof hat daran festgehalten, daß eine - selbst richtige - vergleichende Werbung im Fall einer sachlich nicht gebotenen Bezugnahme auf den Mitbewerber als Vorspann für die eigene Werbung grundsätzlich wettbewerbswidrig ist (zuletzt BGH GRUR 1971, 159, 160 - Motorjacht).
  • OLG Dresden, 16.09.1994 - 5 U 1423/93

    Zulässigkeit kritisierender Äußerungen als Reaktion auf eine zuvor vom

    Diese Zulassungen sind aber jeweils Ausnahmen vom regelmäßig geltenden Verbot der bezugnehmenden Werbung, wobei das Ziel immer die sachliche Aufklärung des Kunden sein muß und hieran gemessen die Grenzen des Erforderlichen nach Art und Maß nicht überschritten werden dürfen (BGH; GRUR 1971, 159, 160 - Motorjacht; GRUR 1986, 618, 620 - Vorsatz-Fensterflügel; von Gamm, Wettbewerbsrecht, Kap. 22 Rdn. 35 ff.; ders., Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb , § 1 Rdn. 103; Nordemann a.a.O. Rdn. 336/337) und vor allem pauschale Herabsetzungen, ohne die Mitteilung der das Urteil begründenden Einzelumstände, unzulässig sind (von Gamm, Wettbewerbsrecht, Kap. 22 Rdn. 32 u. 41; Nordemann a.a.O. Rdn. 350; BGH GRUR 1982, 234, 236 - Großbanken-Restquoten).
  • BGH, 30.03.1989 - I ZR 17/87

    Wettbewerbsrechtliche Schutzrechte i.R.d. Herstellung und des Vertriebs von

    Das hier allein als Rechtfertigungsgrund in Betracht kommende Interesse der Allgemeinheit an der Kostendämpfung ist ein rein wirtschaftliches Interesse; einem solchen Interesse kommt für die Frage, ob der Schutz des Mitbewerbers gegen direkte und zugleich der Abwerbung von Kunden dienende (vgl. schon RGZ 143, 362, 366, 367 f - Bromural) Anlehnung ihm gegenüber zurückzutreten hat, eine von Haus aus geringere Bedeutung zu als den Interessen der Allgemeinheit, die bislang in der Mehrzahl der Fälle zugelassener Werbevergleiche in Frage standen, nämlich insbesondere den Interessen am technischen Fortschritt (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.1970 - I ZR 67/68, GRUR 1970, 422, 424 = WRP 1970, 267 - Tauchkühler) und am Schutz vor Gefährdungen der persönlichen Sicherheit oder durch schwindelhafte Geschäftsmethoden (vgl. BGHZ 50, 1, 7 - Pelzversand; BGH, Urt. v. 27.11.1970 - I ZR 89/68, GRUR 1971, 159, 160 = WRP 1971, 137 - Motorjacht; BGH, Urt. v. 20.2.1986 - I ZR 202/83, GRUR 1986, 618, 620 = WRP 1986, 465 - Vorsatz-Fensterflügel).
  • OLG Stuttgart, 27.04.1998 - 2 U 14/98
    Die Beweislast für die Wahrheit des Werbevergleichs liegt dabei beim Werbenden (BGH GRUR 1969, 283, 286 - Schornsteinauskleidung; GRUR 1971, 159, 160-Motorjacht).
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